Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 29

§ 29 – Soziale Gruppenarbeit

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

Kurz erklärt

  • Soziale Gruppenarbeit richtet sich an ältere Kinder und Jugendliche.
  • Ziel ist es, Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensprobleme zu überwinden.
  • Die Arbeit erfolgt auf Basis eines gruppenpädagogischen Konzepts.
  • Soziales Lernen in der Gruppe steht im Mittelpunkt.
  • Die Entwicklung der Teilnehmer soll gefördert werden.